AGB
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand 11/2018
Zur Verwendung gegenüber:
- einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
- juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftrags-bestätigung des Lieferers zustande.
- Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich zu machen
2. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Ver-packung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweilig gesetzlichen Höhe hinzu.
- Bei Bestellungen unter einem Einkaufswert von € 100,00 erhebt der Lieferer einen Mindermengenzuschlag von € 10,00.
- Die Rechnungen sind in € zahlbar: innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenan-sprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Weitere Lieferungen erfolgen dann per Vorauskasse.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertrags-parteien. Ihre Einhaltung durch uns als Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behörd-lichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir als Lieferer die Verzögerung zu vertreten haben.
- Sind offene Rechnungsbeträge, die unberechtigterweise vom Besteller zurückgehalten werden, vorhanden, ist der Lieferer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, bis diese offenen Rechnungsbeträge vom Besteller bezahlt sind oder Sicherheit geleistet wird.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Ver-zögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahme-bereitschaft.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände bald-möglichst mitteilen.
- Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit entsprechend angemessener, verlängerter Frist zu beliefern. Nimmt der Besteller vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft den Liefergegenstand nicht ab, so kann der Lieferer, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, berechnen.
- Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt IX.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend ver-antwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hier-aus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugs-entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX. 2. dieser Bedingungen.
4. Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegen-stand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teil-lieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist dieses für den Gefahrübergang maßgebend, sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer ver-pflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzu-schließen, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5. Verpackung
- Soweit der Vertreiber nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 verpflichtet ist, die Transportverpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport und die Verwertung der verwendeten Verpackung.
6. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, ver-pfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegen-standes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Heraus-gabe verpflichtet.
- Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefer-gegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurück-getreten ist.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX. - Gewähr wie folgt:
Sachmängel:
- Bei Transportschäden hat der Empfänger der Ware die Pflicht, diesen Schaden dem Frachtführer zu melden und im Frachtbrief aufzuführen.
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegen-heit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnis-mäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforder-lichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte ein-schließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastungen des Lieferers eintritt.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berück-sichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.2. dieser Bedingungen.
- Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen über-nommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel:
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand für den Besteller in zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in Abschnitt VIII.8. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt IX. 2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII.8. ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außerge-richtlicher Regelungen vorhalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
8. Haftung, Haftungsausschluss
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, Vorschlägen und Beratungen die vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Neben-verpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertrags-gemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII. und IX.2. entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängel, die er arglistig verschwiegen
- oder im Rahmen einer Garantiezusage,
- bei Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach Produkt-haftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer, auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahr-lässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Verjährung
- Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzan-sprüche nach Abschnitt IX2. a - f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegen-stände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit ver-ursacht haben.
10. Softwarenutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zu-lässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
11. Datenschutz
- Gemäß den Vorschriften der DSGVO und des BDSG werden die im Rahmen unseres Vertragsverhältnisses anfallenden Daten gespeichert und/oder übermittelt. Sie haben das Recht auf Auskunft, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, Berichtigung und Löschung soweit keine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.
- Unseren Datenschutzbeauftragten können Sie unterdatenschutz@datenschutz-zoellner.de erreichen. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu. Im Übrigen gelten unsere Datenschutzhinweise, die Sie unter https://www.panhans.de/datenschutz abrufen können.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen in-ländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen - Stand 11/2018 - basieren aus den VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte und wurden durch weitere Zu-sätze ergänzt. Mit Erscheinen dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisher erschienenen Ausgaben ihre Gültigkeit.